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Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung und zu den Erklärungen zu den Feststellungen nach §§ 27,28 und 38 KStG
Die Abgabefrist für die Körperschaftsteuererklärung 2016 läuft bis 31.05.2017.
Beziehen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und endet Ihr Wirtschaftsjahr 2016/2017 nach dem 28.02.2017, brauchen Sie die Erklärung erst bis zum Schluss des fünften Monats nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres abzugeben.
Es existieren folgende Formulare für die Körperschaftsteuererklärung 2016:
KSt 1 A
Dieses Formular ist auszufüllen von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, bei denen nach § 8 Absatz 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen können (auch, wenn während des Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht bestanden hat und während der beschränkten Steuerpflicht Einkünfte bezogen wurden):
- Kapitalgesellschaften
- Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Zusammen mit diesem Formular können bei Bedarf folgende Anlagen ausgefüllt werden:
Anlagen zur Körperschaftsteuererklärung | |
---|---|
Anlage AESt | Anrechnung/Abzug ausländischer Steuern |
Anlage AEV | Nicht nach DBA steuerfreie negative Einkünfte / Gewinnminderungen im Sinne des § 2a Absatz 1 EStG |
Anlage BE | Ermittlung der steuerfreien Bezüge laut Zeile 72 der Anlage GK unter Anwendung des § 8b Absatz 4 Satz 5, 6 und 8 KStG |
Anlage EÜR | Einnahmenüberschussrechnung |
Anlage GK | Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Anlage GR | Genossenschaften und Vereine |
Anlage OG | Hinzurechnungen/Kürzungen bei Organschafgesellschaften (nur für Kapitalgesellschaften) |
Anlage OT | Hinzurechnungen/Kürzungen bei Organträgern |
Anlage ÖHK | Spartenbezogene Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und des abziehbaren Verlustes beziehungsweise Verlustvortrags für Körperschaften im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KstG (auch soweit Organgesellschaft) und für Betriebe gewerblicher Art, die Organträger solcher Gesellschadten sind |
Anlage Verluste | Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 KStG |
Anlage WA | Weitere Angaben |
Anlage Z | Berechnung des verbleibenden Zurechnungsvortrags nach § 10d EStG in Verbindung mit § 10dAbsatz 4 EStG |
Anlage Zinsschranke (KSt) | Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen, Feststellung des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags |
KSt 1 F | Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§§ 27 und 28 KStG) |
KSt 1 F 38 | Ermittlung des fortgeschriebenen Endbetragsim Sinen des § 36 Absatz 7 KStG. Nur auszufüllen, wenn ein Antrag nach § 14 KStG gestellt wurde. |
KSt 1 Fa | Ermittlung
|
Hinweise zum Vordruck KSt 1 A
Zeile 57
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 63a
Liegt bei einer Umwandlung im Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger ein Anwendungsfall des § 8c KStG vor, ist hier auch der insoweit nicht zu berücksichtigende Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums einzutragen.
Zeile 74
Der Freibetrag nach § 24 KStG steht nur solchen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EStG gehören. Er kommt nicht in Betracht, wenn der Freibetrag nach § 25 KStG beansprucht werden kann. Die Regelung des § 24 KStG gilt auch in den Fällen einer nur teilweisen Steuerpflicht. Vergleiche im Einzelnen Richtlinie 24 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2015.
Hinweise zur Anlage AESt
Für die Anrechnung beziehungsweise den Abzug kommen (gegebenenfalls fiktive) ausländische Steuern insbesondere nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KStG und § 340 Absatz 1 EStG, nach § 4 Absatz 2 InvStG, nach § 3 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 20 Absatz 7 oder Absatz 8 UmwStG, § 20 Absatz 2 AStG in Betracht.
Zeilen 10 und 11
Ein Antrag auf Abzug der ausländischen Steuern kann nur einheitlich für alle anrechenbaren Steuern eines Staates gestellt werden, vergleiche R 26 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015.
Bei Organgesellschaften wird über den Abzug oder die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 Absatz 1 KStG in Verbindung mit§ 34c Absatz 1 und 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers entschieden. Das Einkommen der Organgesellschaft, das demOrganträger zugerechnet wird, darf daher nicht um ausländische Steuern nach § 34c Absatz 2 EStG gemindert worden sein.Hinweise zur Anlage AEV
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Hinweise zur Anlage GK
Zeile 11
Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Absatz 1 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG). Die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ ist entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz zu übermitteln. Die hierzu herausgegebenen BMF-Schreiben sind im BStBl Teil I veröffentlicht und zudem, zusammen mit den Datensatzbeschreibungen/Taxonomien und weiteren Informationen, auf der Internetseite www.esteuer.de abgelegt. Die Abgabe der steuerlichen Gewinnermittlung in Papierform ist nur noch in begründeten Härtefällen zulässig (§ 5b Absatz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 AO).
Einzutragen ist der Jahresüberschuss/-fehlbetrag aus der Handels- oder Steuerbilanz. Der eingetragene Wert darf insbesondere nicht durch Zuführungen oder Auflösungen von Rücklagen und Verrechnungmit Verlust- oder Gewinnvorträgen beeinflusst sein, vergleiche § 275 Absatz 4 HGB. Die handelsrechtliche Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages muss hingegen berücksichtigt worden sein.
Zeile 15
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.
Außerbilanzielle Korrekturen
Zeile 20
In Zeilen 20, 67, 70, 71, 72, 73, 77, 78, 83, 84, 88 und 89 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG bzw. § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag laut Zeile 15 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung bzw. Erhöhung zu unterbleiben.
Zeile 21
Einzutragen sind grundsätzlich nur Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene der Körperschaft angewendet werden. Verlustverrechnungsbeschränkungen, die auf Ebene von Personengesellschaften angewendet werden, an denen die Körperschaft beteiligt ist, sind in demin Zeile 15 der Anlage GK eingetragenen Wert berücksichtigt.Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Absatz 4 Satz 6 fortfolgende EStG ist auf Ebene der atypisch still beteiligten Körperschaft anzuwenden.
Zeile 34
Hier ist der Solidaritätszuschlag einschließlich des anzurechnenden Solidaritätszuschlags zur Kapitalertragsteuer (bei einem Organträger: ohne den anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer der Organgesellschaft) einzutragen.
Zeile 36
Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG). Ferner ist hier der Teil der Kapitalertragsteuer einzutragen, der nach § 36a Absatz 1 Satz 2 EStG nicht anrechenbar ist.
Zeile 40
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 41
Hier einzutragen sind die Beträge nach der Verrechnung mit Erstattungen. Bei Zinsen nach § 233a AO sind hier nur solche Erstattungsbeträge zu berücksichtigen, die auf der Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen beruhen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Erstattungszinsen nach § 233a AO, da es sich insoweit nicht um die nachträgliche Herabsetzung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben der Vorjahre handelt. vergleiche R 10.1 Absatz 2 KStR 2015.
Zeile 47
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 47 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
Zeilen 59, 61 und 64
Ohne entsprechende Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeilen 67 bis 91
Die Zeilen 67 bis 91 der Anlage GK sind nur auszufüllen, wenn im Zusammenhangmit Beteiligungen an anderen Körperschaften Bezüge angefallen sind, für die eine Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder nach einem DBA geltend gemacht wird, oder ein sonstiger der aufgeführten Sachverhalte zu erklären ist.
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
Zeile 67
Bei Organträgern sind hier auch solche Beträge einzutragen, die nach § 14 Absatz 3 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften an den Organträger gelten (Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben).
In Zeilen 20, 67, 70, 71, 72, 73, 77, 78, 83, 84, 88 und 89 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG bzw. § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag lt. Zeile 15 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung bzw. Erhöhung zu unterbleiben.
Zeilen 70 bis 73, 77 und 83, 84, 88 und 89
In Zeilen 20, 67, 70, 71, 72, 73, 77, 78, 83, 84, 88 und 89 der Anlage GK sind keine Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen einzutragen, die auf Anteile entfallen, die über eine Mitunternehmerschaft gehalten werden, deren Gewinnfeststellung wegen der Berücksichtigung des § 15a EStG nach der so genannten Nettomethode erfolgt ist. Bei der Nettomethode wird je nach Rechtsform des Beteiligten § 8b KStG bzw. § 3 Nummer 40, § 3c Absatz 2 EStG, § 4 Absatz 6 UmwStG und § 7 UmwStG bereits bei der Ermittlung des Gewinnanteils des jeweiligen Mitunternehmers berücksichtigt. Da in diesen Fällen bereits der Gewinnanteil des Mitunternehmers und entsprechend der Betrag lt. Zeile 15 der Anlage GK vermindert oder erhöht ist, hat in den genannten Zeilen eine nochmalige Kürzung bzw. Erhöhung zu unterbleiben.
Für die Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 8b Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 4 KStG kommt es auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres an, in dem die Bezüge zugeflossen sind oder steuerrechtlich als zugeflossen gelten; das gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
Zeile 91
Im Organkreis werden die Kürzungen und Hinzurechnungen nach § 8b KStG in Zeile 14 fortfolgende der Anlage OT vorgenommen.
Zeile 93
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.
Zeilen 96 und 97
Zeilen 96 und 97 der Anlage GK sind nicht zu verwenden in Fällen, in denen der Aufwand/Ertrag aus der Auflösung eines Ausgleichspostens aus der Veräußerung der Organbeteiligung oder einem der Veräußerung gleichgestellten Vorgang resultiert. Nach R 14.8 Absatz 3 Satz 4 KStR 2015 ist der Ausgleichsposten in diesen Fällen für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/ -verlustes mit dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Buchwert der Organbeteiligung zusammenzufassen.
Zeile 99
Hier ist eine Erhöhung des Bilanzgewinns aus der Aktivierung der Minderabführung (= Einlage) auf dem Beteiligungskonto des Organträgers an der Organgesellschaft zu neutralisieren.
Hinweise zur Anlage OG
Zeile 17
Übertragungsgewinne im Sinne des § 11 UmwStG unterliegen bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung nicht der Gewinnabführungsverpflichtung und sind von der Organgesellschaft selbst zu versteuern (ermittelt nach allgemeinen Regelungen, zum Beispiel Anwendung des § 8b Absatz 2 KStG bei der Organgesellschaft).
Zeilen 22 bis 26
Sofern bei der Einkommensermittlung einer Organgesellschaft eine Verlustkürzung nach § 8c KStG aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs vorgenommen wurde, sind die nach § 8c KStG gekürzten Werte einzutragen.
Zeilen 27 und 28
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Zeile 32
Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Absatz 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auf den Steuersatz aus (vergleiche H 2a „Allgemeines“ EStH). Die Einzelaufstellung muss folgende Angaben beinhalten: Name des Staates, Höhe der Einkünfte, Art der Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG.
Hinweise zur Anlage OT
Für die Einkommensermittlung ist auch der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die Organträger ist, wie ein Organträger zu behandeln. Es ist die Anlage OT zu übermitteln. Das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 15 der Anlage GK nicht zusätzlich zu erfassen. Es sind keine Angaben in den Zeilen 93 bis 100 der Anlage GK vorzunehmen.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Die Feststellung nach § 14 Absatz 5 KStG umfasst bei einer mehrstufigen Organschaft auch die entsprechenden Beträge der Gesellschaft(en), die der Organgesellschaft laut Zeile 2 der Anlage OT als deren Organgesellschaft(en) vorgelagert sind.
Zeile 26
Abzüglich des darin enthaltenen, von der Organgesellschaft selbst zu versteuernden Einkommens.
Hinweise zur Anlage Verluste
Zeile 12
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Zeile 17
Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Hier sind nur die Beträge, für die ein Verlustrücktrag beansprucht wird, einzutragen. Ist hier ein Eintrag nicht erfolgt, wird der Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG in maximaler Höhe durchgeführt.
Hinweise zur Anlage WA
Insbesondere bei fehlendem Nachweis ist die Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen (§ 31 Absatz 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG). Ferner ist hier der Teil der Kapitalertragsteuer einzutragen, der nach § 36a Absatz 1 Satz 2 EStG nicht anrechenbar ist.
Einzutragen sind die Steuerabzugsbeträge, die mit den Einkünften imZusammenhang stehen. Für die anrechenbare ausländische Steuer nach § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG sind der ausländische Steuerbescheid und der Zahlungsnachweis gesondert zu übermitteln.
Zuzüglich der entsprechenden Beträge der Organgesellschaft(en).
Zeile 20c
Es liegen mehrere Leistungen vor, wenn zum Beispiel mehrere Gewinnausschüttungsbeschlüsse im Wirtschaftsjahr gefasst wurden oder offene und verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Mehrere Leistungen liegen nicht vor, wenn eine Ausschüttung/Leistung an mehrere Anteilseigner erfolgte.
Ein nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogener Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Absatz 3 EStG ganz oder teilweise rückgängig zu machen,wenn die Investitionsabsicht aufgegeben oder die Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist nicht durchgeführt wird oder die tatsächlichen Anschaffungskosten geringer als die geplanten sind. Das gleiche gilt gemäß § 7g Absatz 4 EStG, wenn das erworbene Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (sog. Verwendungsvoraussetzung).Das die Rückgängigmachung auslösende Ereignis ist dem Finanzamt anzuzeigen (RdNummer 64 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013, BStBl I Seite 1493).
Hinweise zur Anlage Z
Zeile 7
Einkommen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 KStG ist der Betrag aus Zeile 54 des Vordrucks KSt 1 A.
Hinweise zur Anlage KSt 1 F
Zeile 12
Im Falle des Erwerbs eigener Anteile ist hier das um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzte Nennkapital einzutragen.
Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung ist eine Anfangsfeststellung des Einlagekontos gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen. Die entsprechenden Anfangsbestände (Summe der Endbestände der übertragenden Körperschaften) sind hier einzutragen.
Zeile 19
Gilt entsprechend im Falle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
Für den Fall einer fiktiven Kapitalherabsetzung durch den Erwerb eigener Anteile siehe Zeilen 38 fortfolgende der Anlage KSt 1 F.
Zeilen 26 und 31
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
Gilt entsprechend imFalle der Leistung einer Entschädigungszahlung bei der Einziehung eigener Anteile ohne einen vorangegangenen Erwerb. Ist bei der Einziehung nicht zugleich eine Kapitalherabsetzung erfolgt, so sind Zeilen 89 bis 91 der Anlage KSt 1 F zusätzlich zu beachten.
Im Falle des Wiederauflebens einer Forderung eines Gesellschafters nach vorangegangenem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein ist der im Zeitpunkt des Verzichts werthaltige Teil in Zeile 47 der Anlage GK und in Zeile 49 der Anlage KSt 1 F als Negativbetrag zu berücksichtigen.
Zeile 65
Der Wert der Zeile 65 der Anlage KSt 1 F muss der Differenz aus den Werten der Zeilen 21b und 21a der Anlage OG entsprechen.
Zeile 115
Enden zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum, ist der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto nach § 35 KStG im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf die Wirtschaftsjahre zu verteilen. Sind nur in einem Wirtschaftsjahr die Einkünfte aus Gewerbebetrieb positiv, so ist der Zugang nach § 35 KStG ausschließlich in diesem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
Hinweise zur Anlage KSt 1 Fa
Ein Direktzugriff auf das Einlagekonto ist nur möglich, soweit die Herabsetzung und Rückzahlung des Nennkapitals nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist – Randnummer. 51 folgende des BMF-Schreibens vom 09.01.2015 (BStBl I Seite 111).
Zeilen 33a und 37
Im Falle einer Herabsetzung des Nennkapitals ist ein Direktzugriff auf das Einlagekonto möglich, soweit die Rückzahlung des Nennkapitals im Herabsetzungsbeschluss vorgesehen war oder es sich um einen Anwendungsfall des BFH-Urteils I R 31/13 vom 21.10.2014 (BStBl II 2016 Seite 411) handelt.
Hinweise zur Anlage ÖHK/ Spartentrennung
Zeile 43
In den Fällen der Randnummer 75 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I Seite 1303 ist hier der festgeschriebene und wieder auflebende Verlustvortrag einzutragen.
Zeile 44
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge einzelner gleichartiger Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor einer Zusammenfassung im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KStG können auch bei dem zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden. Einzutragen sind die auf Veranlagungszeiträume vor der Zusammenfassung entfallenden Verlustvorträge der bisher einzelnen gleichartigen Betriebe gewerblicher Art.
Zeile 48
Nach § 10d Absatz 1 Satz 5 EStG kann auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise verzichtet werden. Hier sind nur die Beträge, für die ein Verlustrücktrag beansprucht wird, einzutragen. Ist hier ein Eintrag nicht erfolgt, wird der Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG in maximaler Höhe durchgeführt.
Hinweise zur Anlage Zinsschranke
Zeile 7
Wenn in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen der Organgesellschaften Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne des § 4h Absatz 3 EStG enthalten sind, sind diese bei Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG beim Organträger einzubeziehen (§ 15 Satz 1 Nummer 3 Satz 3 KStG). Dabei sind auch die Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen, die aufgrund von Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaften innerhalb des Organkreises geleistet wurden.
Hinweise zur Erklärung KSt Gem 1 und KSt Gem 1A
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.
Steuerbegünstigte Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand anhand der vereinfachten Erklärung Gem 1 geprüft. Die Prüfung umfasst alle drei Jahre, wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben in dem Erklärungsvordruck Gem 1 sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Zur Entlastung der Vertreter der steuerbegünstigten Körperschaften greift das Finanzamt bei der Prüfung so weit wie möglich auf die bei den Körperschaften in der Regel schon vorhandenen Unterlagen zurück (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben oder Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Kassenbericht, Protokolle der Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und weitere). Es ist deshalb unbedingt nötig, dass Sie diese Unterlagen für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums beim Finanzamt einreichen.
Falls die Prüfung auf der Grundlage der vereinfachten Erklärung ergeben sollte, dass voraussichtlich Steuern festzusetzen sind, wird das Finanzamt Sie in der Regel um die Abgabe weiterer Steuererklärungen bitten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann entweder steuerbegünstigt (Zweckbetrieb) oder steuerpflichtig sein.
Nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt die Vermögensverwaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO).
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 AO). Für die Zweckbetriebseigenschaft bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen enthalten die §§ 66 bis 68 AO Sonderregelungen. Zum Beispiel sind kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen, Zweckbetriebe, auch wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen des § 65 AO nicht erfüllen (§ 68 Nummer 7 AO). Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nummer 7 AO können nur vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind zum Beispiel:
Verkauf von Speisen und Getränken in einer Vereinsgaststätte, einem Kiosk oder bei einer Veranstaltung, Herausgabe von Zeitschriften gegen Entgelt oder in Verbindung mit der Veröffentlichung von Anzeigen, der Betrieb einer Druckerei, die Werbung für Wirtschaftsunternehmen, die Durchführung von Basaren, Festveranstaltungen und von geselligen Veranstaltungen.
Wird für den Besuch einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis verlangt, so ist dieser – gegebenenfalls im Wege der Schätzung – in Entgeltsanteile für den Besuch der Veranstaltung und für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden nicht erhoben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer (ohne Abzug von Ausgaben) aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35000 Euro im Jahr nicht übersteigen (Besteuerungsgrenze – § 64 Absatz 3 AO). Sind die Einnahmen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe höher, muss der Gewinn genau ermittelt werden. Soweit keine Steuerbilanz erstellt wird, ist in diesen Fällen zusätzlich der Vordruck „Anlage EÜR“ dem zuständigen Finanzamt nachzureichen.
Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein. In diesem Fall sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird, die anteiligen Einnahmen (nicht der Gewinnanteil) der Körperschaft aus der Beteiligung maßgeblich.
Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro (bis 2012: 35000 Euro) im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Absatz 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45000 Euro (bis 2012: 35000 Euro), liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Absatz 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Absatz 3 AO. Danach sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Absatz 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nicht als Bezahlung gilt die Erstattung von tatsächlich entstandenem Aufwand. Zahlungen des Vereins an einen seiner Sportler bis zu insgesamt 400 Euro je Monat im Jahresdurchschnitt werden für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft – nicht aber für die Besteuerung des Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung angesehen.
Erklärt der Verein, dass er auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet, ist er für mindestens 5 Veranlagungszeiträume an diese Erklärung gebunden. In diesem Fall sind in Zeile 21 fortfolgende Eintragungen vorzunehmen.
Die Anlage Sportvereine ist von Sportvereinen stets zusätzlich auszufüllen.
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
- Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
- andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen.
Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen (§ 53 Nummer 2 Satz 5 AO). Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen (§ 53 Nummer 2 Satz 6 AO).
Die Körperschaft kann den Nachweis über die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit der unterstützten Personen mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen (§ 53 Nummer 2 Satz 7 AO).
Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen (§ 66 AO).
Wer zu den in § 53 AO genannten Personen gehört, er gibt sich aus dem vorstehenden Hilfetext für mildtätige Zwecke.
Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei
denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden (§ 67 Absatz 1 AO).
Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wennmindestens 40 Prozent der Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach § 67 Absatz 1 AO berechnet wird (§ 67 Absatz 2 AO).
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Mittel sind alle Zuwendungen (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse), die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie die Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Verwendung
in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden
zwei Kalender- oderWirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO). Ausnahmen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung enthalten die §§ 58 und 62 AO (siehe Hilfetexte "Rücklagen" bis "Stiftung").
Daneben sind Rücklagen für die Pflege des Vermögens, das zur Vermögensverwaltung der steuerbegünstigten Körperschaft gehört, zulässig.
Beispiel:
Rücklagen für eine demnächst erforderlich werdende Reparatur
an einem Mietwohngrundstück.
Die Bildung von Rücklagen hat innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1
Nummer 5 Satz 3 AO zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 1, 2 und
4 AO sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 AO zu verwenden. Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Rücklagen ist dem Finanzamt im Einzelnen zu erläutern. Wenn unzulässig Mittel angesammelt wurden, kann das Finanzamt eine angemessene Frist zu deren Verwendung setzen (§ 63 Absatz 4 AO).
Eine Körperschaft kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zukönnen (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Mittel für bestimmte; die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende; Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 AO sind unter anderem folgende Rücklagen zulässig:
- Rücklagen zur Ansammlung von Mitteln für die Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (Beispiel: Ansammlung von Mitteln für die Errichtung, Erweiterung oder Instandsetzung einer Sportanlage durch einen gemeinnützigen Sportverein);
- Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (zum Beispiel Löhne, Gehälter, Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode (sogenannte Betriebsmittelrücklage). Entsprechendes gilt für wiederkehrende Ausgaben zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks (zum Beispiel Gewährung von Stipendien);
In Ausnahmefällen können Mittel in einer Rücklage für solche ernst gemeinten Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung noch keine konkreten Zeitvorstellungen bestehen.
Beispiel:
Für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer Krankenhausstiftung ist die Errichtung eines weiteren Bettentraktes notwendig. Unter Berücksichtigung öffentlicher Zuschüsse ist ein erheblicher Investitionsaufwand von der Stiftung selbst zu tragen. Wegen der schwankenden Erträge der Stiftung ist nicht abzusehen, wann die erforderlichen Mittel für die Investitionen vorhanden sein werden.
In derartigen Fällen ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn das Vorhaben glaubhaft ist und bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden kann.
Die Gründe für die Bildung eine Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer AO hat die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen darzulegen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern Mittel zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzungen eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen.
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Zum Begriff der Vermögensverwaltung siehe Hilfetext zu "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb".
Nach § 62 Absatz 1 Nummer 4 AO darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel für den Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ansammeln oder nach § 58 Nummer 10 AO im Jahr des Zuflusses verwenden. Der zulässige Höchstbetrag für die Zuführung von Mitteln zu der freien
Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3 AO vermindert sich um diese Beträge.
Außerdem können folgende Zuwendungen dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden (§ 62 Absatz 3 AO):
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Stiftung
Daneben darf eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Absatz 4 AO).
Die Körperschaft darf ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine (unentgeltlichen) Zuwendungen erhalten. Die Körperschaft darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen (§ 55 AO).
Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen (§ 58 Nummer 3 AO).
Hinweise zur Anlage KSt Ber 1
Selbständige Steuersubjekte sind auch die jeweiligen regionalen Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände) vonBerufsverbänden, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird, vergleiche § 14 AO.
Zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören unter anderem die entgeltliche Vorführung und die Vermietung von Filmen und Tonbändern, die Beratung der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges einschließlich der Hilfe bei der Buchführung, beim Ausfüllen von Steuererklärungen und sonstigen Vordrucken und so weiter, die Unterhaltung einer Buchstelle, die Einrichtung eines Kreditschutzes, die Unterhaltung von Sterbekassen, der Abschluss von Versicherungen, die Unterhaltung von Laboratorien und Untersuchungseinrichtungen, die Veranstaltung von Märkten, Leistungsschauen und Fachausstellungen, die Unterhaltung einer Kantine für die Arbeitskräfte der Verbandsgeschäftsstelle, die Herausgabe, der Verlag oder der Vertrieb von Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen fachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Aufnahme von Fachanzeigen sowie der Anzeigenteil einer Verbandszeitschrift.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stellt auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG dar. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung an Personengesellschaften gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften führen zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sofern ein entscheidender Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich der Vermögensverwaltung dient.
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke) stellen in erster Linie Spenden an Empfänger im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG dar.
Einnahmen in diesem Sinne sind alle Zugänge an Mitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr (R16 Absatz 3 KStR 2004).
Eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien ist anzunehmen, wenn ein Berufsverband den Wahlkampf eines abgeordneten finanziert.
Berufsverbände unterliegen im Fall der Verwendung von Mitteln für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien einer besonderen Körperschaftsteuerpflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 KStG). Die Körperschaftsteuer beträgt 50 Prozent der Zuwendungen.
Zu den Mitteln eines Berufsverbandes gehören insbesondere, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Rücklagen, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen.
Beteiligung an einer Personengesellschaft
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil an der Personengesellschaft zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die nicht einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen ist, gehört die Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft abzüglich der Kapitalertragsteuerbelastung zu den Mitteln des Berufsverbandes.
Es ist ohne Bedeutung, aus welchen Quellen die verwendeten Mittel stammen.
Eine Mittelüberlassung liegt auch bei verdeckten Zuwendungen vor, zum Beispiel bei Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung. Das gilt auch bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Raumüberlassung, und bei einer zinslosen oder zinsverbilligten Darlehensgewährung. Verdeckte Zuwendungen sind mit den entstandenen anteiligen Kosten anzusetzen.